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Urteile, Entscheidungen zum Thema Hundebiss, von Hund gebissen, Angriff durch Hund u.s.w..Wer kommt bei einem Hundebiss für den Schaden auf?

 

Der Halter des Hundes ist verpflichtet seinen Hund so zu überwachen das Dritte nicht verletzt oder geschädigt werden. Wenn ein Hund einen Menschen beisst muss der Hundehalter, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft, gemäß § 833 Satz1BGB (Gefährdungshaftung) für den Schaden aufkommen.

Schadenersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Nachteile die sich z.B. daraus ergeben das der Geschädigte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann ( § 842 BGB).

Als Ausgleich für den immatriellen Schaden wird auch ein Schmerzensgeld (§ 847 BGB) gezahlt.

Wenn es sich bei dem Hund um einen Nutzhund handelt, ist der Hundehalter nicht verpflichtet für den Schaden aufzukommen, wenn er beweisen kann das es den Hund ordnungsgemäß überwacht hat , b.z.w. der Schaden auch bei Beachtung der Sorgfaltspflicht entstanden wäre.

 

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Wer haftet wenn ein Hund eine anderen Hund beisst?

 

Die gesetzliche Tierhalterhaftung kommt hier gemäß § 833 BGB zur Anwendung, wenn sich zwei Hunde Bissverletzungen zufügen. Dies heißt, dass der Hundehalter des einen Hundes für die Tierarztbehandlung des anderen Hundes aufkommen muss.

Sollte der eine Hund angeleint gewesen sein, muss der Halter des nicht angeleinten Hundes unter Umständen die Behandlungskosten des anderen Hundes auch zahlen.

Zur zivilrechtlichen Haftung muss der Halter mit einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung rechnen, wenn er die Verletzung des Hundes billigend im Kauf genommen hat.

 

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Zahlt immer der Halter dessen Hund die Beißerei angefangen hat?

 

Wenn der Geschädigte an der Beißerei mitschuldig ist so hängt nach §254 BGB die Verpflichtung zum Schadenersatz davon ab, in wieweit der Schaden mehr von dem einen oder dem anderen verursacht wurde.

Bei einer Schadensersatzforderung wird z.B. berücksichtigt ob der Geschädigte seinen Hund unangeleint laufen ließ. In den meisten Fällen führt es zur Teilung des Verschuldens, da nicht eindeutig zu klären ist, wer die Beißerei begonnen hat.

 

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Darf ein Hundehalter in die Beißerei eingreifen?

 

Wenn sich die Hunde bei einer Beißerei gegenseitig gefährden, ist jeder Hundehalter erst einmal berechtigt Abwehrhandlungen gegen den anderen Hund vorzunehmen. Der Halter des anzugreifenden Hundes muss in diesem Fall für die Gesundheitsschäden oder Sachschäden aufkommen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Angriff eindeutig von seinem Hund ausging. Lässt sich nicht feststellen sind die Halter anteilig zum Schadenersatz verpflichtet.

Wird ein Hundehalter verletzt ohne dass er aktiv eingegriffen hat, ist der Halter des angreifenden Hundes in jedem Fall zu Schadenersatz verpflichtet, auch wenn ein kleinerer Hund durch Bellen auf sich aufmerksam machte.

 

 

Grundsatzurteile

 

Grundsatzurteil: Hundesteuer für den zweiten Hund

Wenn Ehepaare zwei Hunde in ihrem Haushalt haben und ihre Gemeinde einen höhere Steuer für den zweiten Hund beschlossen hat, sind beide Hunde steuerrechtlich gemeinsam auf den Haushaltsvorstand zu veranschlagen, da nicht davon auszugehen ist, daß Eheleute in einer gemeinsamen Wohnung zwei getrennte Haushalte führen.

Az.: 1 K 1507/98; Finanzgericht Berlin

 

Grundsatzurteil: Kinderspielplätze und Leinenzwang

Das Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit wird auch dann gewährleistet, wenn eine Kommune für Hunde, die als "gefährlich" eingestuft wurden, innerhalb einer geschlossenen bebauten Ortschaft einen prinzipiellen Leinenzwang, insbesondere in der Nähe von Kinderspielplätzen, fordert.

Az.: 2b Ss (Owi) 106/01, Oberlandesgericht Düsseldorf

Anm.: Ein Hundehalter, der seinen Hund, egal, welche Rasse, nicht in der Nähe von Kinderspielplätzen anleint, handelt äußerst verantwortungslos. Das hat nichts mit der Rasse zu tun, sondern ganz einfach damit, daß beim Spielen schon so mancher Unfall passiert ist aus Übermut, bei den Kindern und bei den Hunden.

 

Grundsatzurteil: Hunde im Auto

Hundehalter haben dafür zu sorgen, daß ihre Tiere während der Fahrt ordnungsgemäß gesichert sind, entweder durch Absperrnetze oder durch entsprechende Sicherheitsgurte. Kommt es zu einem Unfall wegen eines nicht oder nur unzureichend gesicherten Hundes, kann die Versicherung den Schadenersatz ablehnen.

Az.: 8U2819/96, OG Nürnberg

 

Grundsatzurteil: Maulkorbzwang

Kommunen müssen selbst dafür sorgen, daß alle sog. "gefährlichen" Hunderassen in der örtlichen Verordnung zum Maulkorbzwang aufgelistet sind. Sie dürfen nicht deshalb ein Bußgeld gegen Hundehalter verhängen, weil sie es versäumt haben, bestimmte Hunderassen in die Verordnung aufzunehmen, ebenso ist eine kurzfristige nachträgliche rückwirkende Änderung unzulässig. Im aktuellen Fall hatte ein Hundehalter geklagt, nachdem ihm seine Gemeinde ein Bußgeld mit der Begründung verhängen wollte, daß er seinen Schäferhund außerhalb seines Grundstückes ohne Maulkorb ausführe; Schäferhunde waren jedoch weder in der geltenden Gemeindeverordnung aufgeführt noch in der eilends rückwirkend geänderten Fassung dieser Satzung geltend zu machen; nach Auffassung der Richter ist "grundsätzlich das mildeste Recht anzuwenden".

Az.: 2 Ws (B) 162/01 OWiG; OG Frankfurt/Main

 

Grundsatzurteil: Hundesteuer

Kommunen sind nicht berechtigt, von einer GmbH Hundesteuern einzufordern; sie darf dies lediglich bei sog. natürlichen Personen, nicht aber bei juristischen.

Az.: 13 L 2306/99; Oberverwaltungsgericht Lüneburg

 

Grundsatzurteil: Besuchsrecht mit Hund

Eine Mutter hatte nach der Trennung von ihrem Mann verlangt, daß das gemeinsame Kind während der Zeit des Besuchsrechtes nicht mit dem Hund des Ex-Mannes spielt; als Begründung gab die Frau die Rasse des Hundes an, einen Beagle-Boxer-Staffordshire-Mischling. Die Richter gaben der Frau recht, Kinder müßten zwar frühzeitig den Umgang mit Tieren lernen, doch könne ein Kind (hier: 6 Jahre) durchaus nicht die Gefahren, die durch ein solches Tier entstehen könnten, einschätzen. Az.: 18 UF 57/02; Kammergericht Berlin Anm.: Bei allem gebotenen Respekt - aber ein Kind in dem Alter läßt ohnehin kein verantwortungsbewußter Hundehalter mit dem Hund allein; wozu also diese Klage der Mutter?

 

Grundsatzurteil: Zwingersteuer

Eine Kommune hat das Recht, ihre Steuersatzung nach geltendem Landes- bzw. Bundesrecht zu ändern und die Zwingersteuer von Zuchten zugunsten einer Einzelbesteuerung der Hunde zu ersetzen. Hundehalter bzw. Züchter könnten nicht darauf vertrauen, daß sich Regional-Gegebenheiten bei der Besteuerung der Hunde nicht ändern, sondern die Kommune ist im Gegenteil sogar verpflichtet, den bisherigen steuerlichen Zustand hinsichtlich beiderseitiger Rechte und Pflichten beständig zu überprüfen. Geklagt hatte ein Hundezüchter, dessen Zucht zuvor mit der sog. Zwingersteuer pauschal und unabhängig von der Größe der Zucht erfaßt worden war, nach Abschaffung der Steuer in seiner Kommune sollte er ein Vielfaches der bisherigen Steuersumme aufbringen.

Az.: 2 L 2205/03 TR; Verwaltungsgericht Trier

 

Grundsatzurteil: Steuerbefreiung für "Arbeitshund"

Hundehalter, die für ihre Hunde als "Arbeitshunde" ( Wachhund, Hütehund) eine steuerliche Befreiung geltend gemacht haben, sind auch dann von der Steuer befreit, wenn die Hunde gelegentlich nicht zu arbeiten brauchen und zeitlich begrenzt "privat" gehalten werden; der Hundehalter muß dazu nachweisen, daß das "private" tatsächlich nur an zweiter Stelle steht ( quasi dem menschlichen "Urlaub" entsprechend). Az.: 2 S 2113/02; Verwaltungsgerichtshof Mannheim

 

Grundsatzurteil: Mikrochip für Hunde

Der in NRW verordnete Mikrochip zur Kennzeichnung von größeren Hunden entsprechend dem Rassehundegesetz für große Hunde stellt nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster keine einschneidende Beeinträchtigung der Rechte von Hundehaltern dar und ist nach Ansicht der Richter insofern deutlichst einer Tätowierung vorzuziehen, da eine Tätowierung nicht fälschungssicher ist bzw. mit zunehmendem Alter der Hundes unleserlicher wird und verblaßt.

Az.: 5 B 2640/03, OVG Münster

 

Grundsatzurteil: Hütehunde und Hundesteuer

Auch Hunde, die nicht einer typischen Hütehundrasse entstammen, sind von der zuständigen Kommune als Hütehunde anzuerkennen und deshalb steuerlich zu befreien. Im vorliegenden Fall hatte ein Hundehalter einen solchen Hund zur Bewachung seiner Geflügelherde eingesetzt. Das Gericht entschied, daß eine Kommune den Begriff "Herde" auch auf Geflügel aller Art anzuwenden habe und daß ein Hund, der eine solche Herde bewache, auch dann als Hütehund einzustufen sei, wenn er nicht aus den gängigen Hütehundrassen stamme, trotzdem aber dieselben Aufgaben erfülle.

Az.: 2 K 101/04.TR; 2 K 102/04.TR ; Verwaltungsgericht Trier

 

Grundsatzurteil: Mangelhaftes Tierfutter

Behauptet ein Tierhalter, dass seine Tiere an einem vorgefertigten, industriell hergestellten Futter verendet seien, dann muss er für diese Behauptung und für seinen damit einhergehenden Schadenersatzanspruch gegen den Futterhersteller den vollen Beweis. antreten. Die Beweisregeln eines so genannten Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der gefahrbringende Zustand des Futters erst dann entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellerbetrieb bereits verlassen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn ein festgestellter Schaden, z.B. eine bestimmte Erkrankung von Menschen oder Tieren, mehrere Ursachen haben kann, aber nur für eine dieser Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. In derartigen Fällen kann der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache sprechen. Dafür, dass das hergestellte Futter bereits bei Auslieferung einen Schadstoff enthielt, könnte dann ein konkreter Anhaltspunkt bestehen, wenn der die Erkrankung der Tiere auslösender Fehler im gelieferten Kraftfutter selbst hätte festgestellt werden können. Weil dies aber nicht der Fall war, wurde die Schadenersatzklage abgewiesen. Oberlandesgericht Hamm, Az.: 19 U 43/01 - 58/03

     

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